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Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)
Anhang 11
zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. Abschnitt
Kategorien von Tätigkeiten, die zusätzlich in den Anwendungsbereich des 8. Abschnittes einbezogen werden
Tätigkeit | Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien | Treibhausgase |
a) Brennstoffe, die für Zwecke der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei eingesetzt werden | 1A4c | Kohlendioxid |
b) Brennstoffe, die für Zwecke des Bahnverkehrs eingesetzt werden | 1A3c | |
c) Brennstoffe, die für Zwecke des Schiffs- und Bootsverkehrs (einschließlich Sportgeräte) auf Inlandsgewässern eingesetzt werden; hiervon ausgenommen ist der gewerbliche Schiffsverkehr auf der Donau, dem Bodensee und dem Neusiedlersee | 1A3d | |
d) Brennstoffe, die für Zwecke der Luftfahrt eingesetzt werden, soweit diese nicht eine Tätigkeit gemäß Anhang 2 darstellen | 1A3a | |
e) Brennstoffe, die für andere Zwecke eingesetzt werden (insbesondere militärische Zwecke) | 1A5 |
(BGBl. I Nr. 196/2023)