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Kompostverordnung
Teil 1
Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätskompost
Die Überprüfung der Ausgangsmaterialien erfordert in der Regel keine analytischen Untersuchungen. Als Nachweis für die Einhaltung der spezifischen Qualitätsanforderungen oder Herkunftseinschränkungen kann die Kenntnis der Herkunft oder des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder eine chemische Analyse herangezogen werden. Eine chemische Analyse von Material, das über die kommunale Sammlung biogener Abfälle angeliefert wird, ist auch bei offensichtlicher Verunreinigung mit unschädlichen Störstoffen wie zB Kunststoffsackerl nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Aussortierung vorhandener Störstoffe, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Jedenfalls hat der Komposthersteller sicherzustellen, dass nur zulässige Ausgangsmaterialien der Tabelle 1 verwendet werden.
Im Verdachtsfall hat der Komposthersteller Untersuchungen im Hinblick auf die vermutete Belastung durchführen zu lassen. Bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 50 % des Grenzwertes erreicht werden.
Materialien, die in der nachfolgenden Tabelle enthalten sind, die aber im speziellen Fall auf Grund pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht kompostiert werden dürfen, sind von der Kompostierung auszuscheiden.
Tabelle 1: Zulässige Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost
Ausgangsmaterialgruppen | zulässige Ausgangsmaterialien | Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen | |
organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich | 102 | Grasschnitt, Rasenschnitt (Mähgut) | nur gering belastetes Mähgut (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag) |
102 | Heu | ||
102 | Laub | nur gering belastetes Laub (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag) | |
103 | Blumen | auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten | |
103 | Fallobst | ||
103 | Gemüseabfälle | ||
104 | Rinde | nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM) | |
105 | Strauchschnitt | ||
105 | Baumschnitt | ||
105 | Häckselgut | nur Häckselgut von unbehandeltem Holz | |
pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln | 103 | Obst | |
103 | Gemüse | ||
105 | Getreide | ||
107 | Tee-, Kaffeesud | ||
107 | pflanzliche Speisereste | ||
tierische Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln | 108 | Eierschalen | |
109 | tierische Speisereste | in untergeordneten Mengen, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen; keine Schlachtabfälle | |
109 | verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft | ||
organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten | 106 | Ernterückstände | |
106 | Stroh, Reben | ||
102 | Heu | ||
110 | Trester, Kerne, Schalen, Schrote oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber) | nur Materialien, die nicht mit organischen Extraktionsmitteln behandelt wurden | |
107 | Hefe | ||
110 | unbelastete Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie | nur Materialien ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel (zB Marmeladenschlamm, Milchschlamm, Geleger); die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen | |
106 | verdorbene Futtermittel Futtermittelreste | keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000 | |
111 | verdorbenes Saatgut | nur ungebeiztes Saatgut | |
106 | Tabakabfälle | ||
112 | Hornspäne | nur aus der Tierkörperverwertung | |
112 | Tierhaare | keine Felle | |
112 | Federn | ||
113 | Panseninhalt | ||
114 | flüssige und feste tierische Ausscheidungen | nicht aus landloser Tierhaltung; die Kenntnis der Tierarten ist erforderlich; vergleiche Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 | |
104 | Rinde | nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM) | |
105 | Holz (im Ganzen oder gehäckselt) | nur unbehandeltes Holz | |
105 | Sägespäne/-mehl | nur Sägespäne/-mehl von unbehandeltem Holz | |
sonstige biogene Materialien | 115 | Unterwasserpflanzen (zB Algen) | |
116 | getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle | nur bei direkter Übernahme von einem Friedhof, wenn am Friedhof ein System zur getrennten Sammlung mit ausreichender Kontrolle der Freiheit von Störstoffen wie Blumendraht, Kunststoffteilen oder -folien vorhanden ist; bevorzugt Blumengebinde mit Umweltzeichen | |
117 | Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie | sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen | |
118 | nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen | zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; bei Material mit Verwechslungsmöglichkeit (zB Chips oder Tassen aus Maisstärke) muss der Nachweis erbracht werden, dass lediglich die zulässigen Materialien verwendet werden | |
119 | Papier | Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen verwendet wurde, ohne Kunststoffbeschichtung | |
Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen | 120 | Faulwasser oder Faulschlamm | Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in der Tabelle 1 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. |
Tabelle 1a: Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost
Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.
Nummer | Bezeichnung |
101 | Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen • [Fußnote: gemäß Anlage 6 Punkt 1.b zweiter und dritter Satz] |
102 | Mähgut, Laub |
103 | Obst- und Gemüseabfälle, Blumen |
104 | Rinde |
105 | Holz |
106 | Ernte- und Verarbeitungsrückstände |
107 | Pflanzliche Lebensmittelreste |
108 | Eierschalen |
109 | Tierische Lebensmittelreste |
110 | Press- und Filterrückstände der Nahrungs- und Genussmittelerzeugung |
111 | Verdorbenes Saatgut |
112 | Tierische Horn-, Haar- und Federabfälle |
113 | Panseninhalt |
114 | Fest- und Flüssigmist/Ökologischer Landbau |
115 | Unterwasserpflanzen |
116 | Friedhofsabfälle |
117 | Mycele |
118 | Bioabbaubare Verpackungen |
119 | Papier |
120 | Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung |
199 | Aufbereitete Abfälle • [Fußnote: gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung Teil 2] |