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Altfahrzeugeverordnung
Anlage 3
Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs 1 Z 3
Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
Ausstellungsdatum;
Kennzeichen und Nationalität;
Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
Fahrzeugidentifizierungsnummer;
Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.