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Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L)
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen
a) | Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist. | ||||||||||||||||||
b) | Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1.013 hPa zu beziehen. | ||||||||||||||||||
c) | Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:
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d) | Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
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1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75 % der HMW des Tages erforderlich.
2) Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.