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Neu Dokument-ID: 1052461

Vorschrift

Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI

Als Verpflichtung in Bezug auf den AEI (§ 2 Abs. 23) gilt der Wert von 20 µg/m3. Der AEI wird berechnet als Durchschnittswert über alle Jahresmittelwerte der Messstellen, die gemäß der Verordnung gemäß § 4 zur Berechnung des AEI herangezogen werden.

Die Ausweisung der Überschreitung nach § 7 Abs. 2 wird für die folgenden Jahre geprüft und durchgeführt (die erste Prüfung wird ausnahmsweise nicht über einen Drei-, sondern über einen Zweijahreszeitraum durchgeführt):

  1. 2009, 2010
  2. 2009, 2010, 2011
  3. 2010, 2011, 2012
  4. 2011, 2012, 2013
  5. 2012, 2013, 2014
  6. 2013, 2014, 2015

Zur Berechnung der einzelnen Verpflichtungen wird folgender Algorithmus herangezogen:

(1)

Die Durchschnittsmesswerte – berechnet über die jeweiligen Jahre – werden für alle Messstationen aufsteigend angeordnet. Die Zahl der Messstellen insgesamt ist g, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ ist r.

(2)

Beginnend mit der Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ wird für jedes j

j = r+1, r+2, …, g

der Reihe nach folgende Berechung durchgeführt:

image001
Mj … Durchschnittsmesswert über die jeweiligen Jahre an der Station j
image002

(3)

Nach jeder einzelnen Berechnung wird eine Fallunterscheidung durchgeführt:

(a)

Sj < 20. In diesem Fall können die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 durch Senken der berechneten Durchschnittswerte der Messstationen von über 20 µg/m³ um den gleichen %-Satz derart verringert werden, dass der Durchschnitt 2013, 2014 und 2015 über alle Messstationen 20 µg/m³ beträgt

image003

(b)

Sj = 20. In diesem Fall sollen die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 um 100 Xj % unter die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung gesenkt werden.

(c)

Sj > 20. In diesem Fall beträgt der für die Messstelle j zu erreichende Durchschnittswert für 2013, 2014 und 2015 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle (j+1) nochmals durchgeführt.