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AEV Holzwerkstoffe
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
A 1 Allgemeine Parameter |
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Temperatur | 30 °C | 35 °C |
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| a) |
Toxizität |
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Bakterientoxizität GL | 4 | b) |
Fischeitoxizität GF Ei | 2 | b) |
c) |
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Abfiltrierbare | 30 mg/l | 150 mg/l |
Stoffe |
| e) |
d) |
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pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,0-9,5 |
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| f) |
A 2 Anorganische Parameter |
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Ammonium | 5,0 mg/l | – |
ber. als N | g) |
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Gesamter geb. | 60 g/t | – |
Stickstoff TNb | i), j) |
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ber. als N |
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h) |
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Sulfat | – | k) |
ber. als SO4 |
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A 3 Organische Parameter |
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Gesamter org. geb. | 350 g/t | – |
Kohlenstoff TOC | i), m), n) |
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ber. als C |
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l) |
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Chemischer | 1000 g/t | – |
Sauerstoffbedarf CSB | i), o), p) |
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ber. als O2 |
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l) |
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Biochemischer | 50 g/t | – |
Sauerstoffbedarf BSB5 | i) |
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ber. als O2 |
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Adsorbierbare org. | 0,2 g/t | 0,2 g/t |
geb. Halogene AOX | i) | i) |
ber. als Cl |
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q) |
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Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
Phenolindex | 0,3 g/t | 60 g/t |
ber. als Phenol | i) | i) |
- Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nassverfahren ist eine Emissionsbegrenzung von 40 °C zulässig, sofern eine Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation nicht besteht.
- Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen (siehe AAEV Anhang A).
- Der Parameter Fischeitoxizität GF, Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
- Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nassverfahren ist im Einzelfall eine Erweiterung des Emissionsbereiches zu niedrigeren pH-Werten zulässig, sofern keine Gefahr der Werkstoffkorrosion für die Bauwerke im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage besteht und keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erfolgt.
- Bei biologischer Abwasserreinigung gilt die Emissionsbegrenzung bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C.
- Summe von Organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegungen für den Parameter TNb erübrigen gesonderte Festlegungen für Organisch gebundenen Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
- Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzwerkstoffe (absolut trocken – atro).
- Bei biologischer Abwasserreinigung ist für den Parameter TNb die Temperaturregelung gemäß Fußnote g) sinngemäß anzuwenden.
- Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
- Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 700 g/t.
- Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt zusätzlich zur Emissionsbegrenzung im Tageswert eine Emissionsbegrenzung von 70 mg/l im Jahresmittel.
- Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 2 000 g/t.
- Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt zusätzlich zur Emissionsbegrenzung im Tageswert eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l im Jahresmittel.
- Die Emissionsbegrenzung für AOX ist nur vorzuschreiben, wenn halogenorganische Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Herstellung von Holzfaserplatten eingesetzt werden; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung derartiger Arbeits- und Hilfsstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten. Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
(BGBl. II Nr. 331/2019)