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Basler Übereinkommen
Anlage IV
ENTSORGUNGSVERFAHREN
- Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist
Abschnitt A enthält sämtliche Entsorgungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden.D1
Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.)
D2
Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3
Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
D4
Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D5
Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.)
D6
Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7
Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9
Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)
D10
Verbrennung an Land
D11
Verbrennung auf See
D12
Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren
D14
Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren
D15
Lagerung bis zur Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung)
- Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist
Abschnitt B enthält sämtliche derartigen Verfahren in bezug auf Stoffe, die gesetzlich als gefährliche Abfälle bezeichnet werden oder als solche gelten und die andernfalls den in Abschnitt A beschriebenen Verfahren unterzogen würdenR1
Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden
R4
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5
Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe
R6
Regenerierung von Säuren oder Basen
R7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen
R8
Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen
R9
Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
R10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11
Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 – R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden
R12
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 – R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen
R13
Ansammlung von Stoffen, die für ein der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren vorgesehen sind.