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Neu Dokument-ID: 170843

Vorschrift

Basler Übereinkommen

Inhaltsverzeichnis

Anlage IV

ENTSORGUNGSVERFAHREN

  1. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist
    Abschnitt A enthält sämtliche Entsorgungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden.

    D1

    Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.)

    D2

    Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

    D3

    Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

    D4

    Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

    D5

    Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.)

    D6

    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

    D7

    Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

    D8

    Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A aufgeführten Verfahren entsorgt werden

    D9

    Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)

    D10

    Verbrennung an Land

    D11

    Verbrennung auf See

    D12

    Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

    D13

    Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

    D14

    Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

    D15

    Lagerung bis zur Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung)

  2. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist
    Abschnitt B enthält sämtliche derartigen Verfahren in bezug auf Stoffe, die gesetzlich als gefährliche Abfälle bezeichnet werden oder als solche gelten und die andernfalls den in Abschnitt A beschriebenen Verfahren unterzogen würden

    R1

    Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung

    R2

    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

    R3

    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden

    R4

    Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

    R5

    Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe

    R6

    Regenerierung von Säuren oder Basen

    R7

    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen

    R8

    Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen

    R9

    Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl

    R10

    Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

    R11

    Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 – R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden

    R12

    Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 – R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen

    R13

    Ansammlung von Stoffen, die für ein der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren vorgesehen sind.