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Neu Dokument-ID: 594619

Vorschrift

VO über die Kapazitätsangabe auf Geräte- und Fahrzeugbatterien

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Geltungsbereich

idF ABl. L 313/2010 | Datum des Inkrafttretens 29.11.2010

(1) Diese Verordnung gilt für sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie für Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren, die achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 5 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren.