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Dokument-ID: 594619
Artikel 1
VO über die Kapazitätsangabe auf Geräte- und Fahrzeugbatterien
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie für Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren, die achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 5 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren.