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Elektroaltgeräte-Richtlinie-Durchführungsverordnung
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Methoden für die Berechnung des Gewichts von in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die Berechnung der Gesamtmenge, nach Gewicht, der in einem Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und, soweit relevant, die Berechnung der Sammelquoten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegt. Zu diesem Zweck ist ein auf jeden Mitgliedstaat zugeschnittenes Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgesehen, das von der Kommission als integraler Bestandteil dieser Methoden entwickelt und bereitgestellt wird.