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Neu Dokument-ID: 933498

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10
Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost

idF ABl. L 54/2011 | Datum des Inkrafttretens 18.03.2011

  1. Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen:
    1. die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
    2. die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
    3. die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter;
    4. die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.
  2. Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.
  3. Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.