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Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 14
Kosten
(1) Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung einschließlich der notwendigen Infrastruktur und deren Betrieb von dem Abfallersterzeuger oder von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder den früheren Abfallbesitzern zu tragen.
(2) Unbeschadet der Artikel 8 und 8a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig von dem Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, zu tragen sind, und dass die Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses sich an diesen Kosten beteiligen.
(ABl. L 150/2018)