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Neu Dokument-ID: 469105

Vorschrift

Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2012

Inhaltsverzeichnis

Artikel 15
Informationen für Behandlungsanlagen

idF ABl. L 884/2024 | Datum des Inkrafttretens 08.04.2024

(1) Um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten – einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling – zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmals in der Union in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts kostenlos bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich – soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie dieser Richtlinie nachkommen können –, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Sie werden den Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

(2) Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, in dem angegeben wird, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419:2022 anzuwenden.

In Bezug auf Photovoltaikmodule gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nur für ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule.

In Bezug auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, gilt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Verpflichtung nur für ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte. 
(ABl. L 884/2024)