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Neu Dokument-ID: 316890

Vorschrift

Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Inhaltsverzeichnis

Artikel 16
Konformitätsvermutung

idF ABl. L 174/2011 | Datum des Inkrafttretens 29.06.2011

(1) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.