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Dokument-ID: 324306
Kapitel III
Artikel 16
Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.