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Neu Dokument-ID: 469112

Vorschrift

Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2012

Inhaltsverzeichnis

Artikel 19
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

idF ABl. L 150/2018 | Datum des Inkrafttretens 04.07.2018

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen, die zur Anpassung der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden zu ändernden Anhang. Bei Änderungen von Anhang VII dieser Richtlinie sind die in der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88). vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen.

Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.

(ABl. L 150/2018)