© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 594462

Vorschrift

Abfallendeverordnung Bruchglas

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

idF ABl. L 337/2012 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2012

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

  1. „Bruchglas“ Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird;
  2. „Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Bruchglas in ihrem Besitz hat;
  3. „Erzeuger“ den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
  4. „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;
  5. „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Bruchglas zu überwachen und zu bewerten;
  6. „Sichtprüfung“ die Prüfung von Bruchglas, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
  7. „Sendung“ eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.