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VO über die Kapazitätsangabe auf Geräte- und Fahrzeugbatterien
Artikel 2
Bestimmung der Kapazität
(1) Als Kapazität einer Batterie oder eines Akkumulatoren gilt die elektrische Ladung, die der Batterie bzw. dem Akkumulator unter einer bestimmten Reihe von Bedingungen entnommen werden kann.
(2) Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien und Akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil A spezifizierten chemischen Stoffe anhand der Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 61951-2, IEC/EN 60622, IEC/EN 61960 und IEC/EN 61056-1 bestimmt.
(3) Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil B spezifizierten chemischen Stoffe anhand der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 bestimmt.