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Neu Dokument-ID: 1149586

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Ziele

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

Diese Verordnung ist darauf ausgerichtet, zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, während gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen von Batterien verhindert und verringert werden sollen, und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem die negativen Auswirkungen der Entstehung und der Bewirtschaftung von Altbatterien verhindert und verringert werden.