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Abfallendeverordnung Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a) | „Eisen- und Stahlschrott" Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht; |
b) | „Aluminiumschrott" Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht; |
c) | „Besitzer" die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat; |
d) | „Erzeuger" den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt; |
e) | „Einführer" jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt; |
f) | „qualifiziertes Personal" Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten; |
g) | „Sichtprüfung" die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden; |
h) | „Sendung" eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann. |