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Dokument-ID: 1175593
Artikel 21
Abfallverbringungsverordnung 2024
Artikel 21
Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen
Die Kommission veröffentlicht die Informationen über Notifizierungen von Verbringungen und über Verbringungen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, nach Anhang XII auf ihrer Website und aktualisiert sie monatlich. Zu diesem Zweck entnimmt die Kommission die einschlägigen Daten aus dem zentralen System gemäß Artikel 27.