© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1264456

Vorschrift

Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Inhaltsverzeichnis

Artikel 22
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

idF ABl. L 2025/40 | Datum des Inkrafttretens 11.02.2025

(1) Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

  1. die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben;
  2. die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können:

  1. in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen;
  2. in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen.