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Dokument-ID: 1149613
Artikel 24
Batterienverordnung
Artikel 24
Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.