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Neu Dokument-ID: 123410

Vorschrift

Abfallrahmenrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 26
Registrierung

idF ABl. L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 12.12.2008

Besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen keine Genehmigungspflicht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt über:

  1. Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern;
  2. Händler oder Makler; und
  3. Anlagen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 24 von der Genehmigungspflicht befreit wurden.

Bei der zuständigen Behörde vorliegende Aufzeichnungen werden verwendet, um relevante Informationen für diesen Registrierungsvorgang zu erhalten und die Verwaltungsbelastung zu verringern.