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Dokument-ID: 933548
Artikel 29
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Artikel 29
Spezifische Anforderungen an das Verbringen tierischer Nebenprodukte zwischen Gebieten der Russischen Förderation
- Die zuständige Behörde gestattet spezifische Verbringungen von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation kommen und entweder direkt oder über ein Drittland in diese verbracht werden und die Union auf Straße oder Schiene durchqueren, zwischen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Sendung wird von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;
- (Anm. d. Red.: Lit. b wurde gem. ABl. L 321/2019 gestrichen.)
- (Anm. d. Red.: Lit. c wurde gem. ABl. L 321/2019 gestrichen.)
- (Anm. d. Red.: Lit. d wurde gem. ABl. L 321/2019 gestrichen.)
- (Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. ABl. L 321/2019 gestrichen.)
- (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. ABl. L 321/2019 gestrichen.)