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Dokument-ID: 594622
Artikel 3
VO über die Kapazitätsangabe auf Geräte- und Fahrzeugbatterien
Artikel 3
Maßeinheit der Kapazität
(1) Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren wird in Milliamperestunde(n) oder Amperestunde(n) unter Verwendung der Abkürzung „mAh“ bzw. „Ah“ ausgedrückt.
(2) Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren wird in Amperestunde(n) (Ah) und „Kaltstartstrom in Ampere“ (A) unter Verwendung beider Abkürzungen ausgedrückt.