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Dokument-ID: 933549
Artikel 30
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Artikel 30
Liste von Betrieben und Anlagen in Drittländern
Listen von Betrieben und Anlagen in Drittländern müssen gemäß den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden.
Diese Listen müssen regelmäßig aktualisiert werden.