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Dokument-ID: 933554
Artikel 33
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Artikel 33
Wiederzulassung von Anlagen und Betrieben nach Erteilung einer befristeten Zulassung
- Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.
- Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.