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Neu Dokument-ID: 270135

Vorschrift

Abfallendeverordnung Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4
Kriterien für Aluminiumschrott

idF ABl. Nr. 94/2011 | Datum des Inkrafttretens 28.04.2011

Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang II Abschnitt 2;

b)

der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3 behandelt;

c)

der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Aluminiumschrott genügt den Kriterien in Anhang II Abschnitt 1;

d)

der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.