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Abfallendeverordnung Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott
Artikel 4
Kriterien für Aluminiumschrott
Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) | der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang II Abschnitt 2; |
b) | der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitt 3 behandelt; |
c) | der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Aluminiumschrott genügt den Kriterien in Anhang II Abschnitt 1; |
d) | der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6. |