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Neu Dokument-ID: 1149653

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 44
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten eines Erzeugers gemäß Artikel 38, wenn eine der folgenden Bedingungen auf ihn zutrifft:

  1. Er bringt eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb,
  2. er verändert eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder
  3. er verändert den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie.