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Neu Dokument-ID: 1175713

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL 4
Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten

Artikel 56
Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

(1) Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern oder Gebieten in die Union gilt Titel II entsprechend.

(2) Ein überseeisches Land oder Gebiet und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf Verbringungen aus dem überseeischen Land oder Gebiet in diesen Mitgliedstaat nationale Verfahren dieses Mitgliedstaats anwenden, sofern keine anderen Staaten als Durchfuhrstaaten an der Verbringung beteiligt sind. Wendet ein Mitgliedstaat nationale Verfahren auf solche Verbringungen an, so notifiziert er dies der Kommission.