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Neu Dokument-ID: 1047576

Vorschrift

Basler Übereinkommen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6

idF BGBl. Nr. 229/1993 | Datum des Inkrafttretens 12.04.1993

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Das Gericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen. Auf Ersuchen einer der Parteien kann es dringende einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(3) Die Streitparteien schaffen alle für den reibungslosen Verlauf des Verfahrens notwendigen Erleichterungen.

(4) Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.