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Dokument-ID: 1175796
KAPITEL 2
Abschnitt 1
Artikel 60
Abfallverbringungsverordnung 2024
KAPITEL 2
Durchsetzung
Abschnitt 1
Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und Sanktionen
Artikel 60
Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen zum Zweck der Durchsetzung dieser Verordnung sicher, dass Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchgeführt werden.
(2) Kontrollen von Verbringungen erfolgen mindestens an einem der folgenden Orte:
- am Herkunftsort mit dem Abfallerzeuger, Einsammler, Abfallbesitzer, Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst;
- am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder der vorläufigen und nicht vorläufigen Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage;
- an den Außengrenzen der Union;
- während der Verbringung innerhalb der Union.