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Dokument-ID: 167792
Artikel 7
Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.