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Dokument-ID: 170817
Artikel 7
Basler Übereinkommen
Artikel 7
Grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durchStaaten, die nicht Vertragsparteien sind
Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens findet sinngemäß auf die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle aus einer Vertragspartei durch einen oder mehrere Staaten Anwendung, die nicht Vertragsparteien sind.