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Neu Dokument-ID: 1175827

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

Artikel 74
Internationale Zusammenarbeit

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

Die Mitgliedstaaten arbeiten – soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission – mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologie fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.