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Dokument-ID: 933489
Artikel 8
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Artikel 8
Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe
- Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen:
- die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen;
- die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung;
- die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2;
- die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.
- Die zuständige Behörde erteilt Verarbeitungsbetrieben oder anderen Betrieben nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang IV Kapitel I genannten Bedingungen erfüllen.