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Neu Dokument-ID: 469095

Vorschrift

Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte 2012

Inhaltsverzeichnis

Artikel 9
Genehmigungen

idF ABl. L 197/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.

(2) Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Bedingungen für Ausnahmen und Registrierung müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 24, 25 und 26 der Richtlinie 2008/98/EG erfolgen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß den Absätzen 1 und 2 alle Bedingungen enthält, die zur Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 und zur Erreichung der in Artikel 11 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung erforderlich sind.