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Neu Dokument-ID: 1149717

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL XIV
Schlussbestimmungen

Artikel 93
Sanktionen

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

Bis zum 18. August 2025 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.