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11.4 Auflagen bei Auflassung einer Behandlungsanlage oder Stilllegung einer Deponie
Anzeigepflicht
Die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Teiles der Behandlungsanlage (einschließlich IPPC-Behandlungsanlage) oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie sowie die Beendigung von Maßnahmen für die Nachsorge einer Deponie sind der Genehmigungsbehörde gem § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 anzuzeigen. In der Anzeige sind der Behörde die Tatsache der Auflassung bzw der Stilllegung, die beabsichtigten Maßnahmen und die Vorkehrungen zur Wahrung der Schutzinteressen mitzuteilen. Die Maßnahmen können mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde bereits vorgenommen werden.