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Dokument-ID: 472042
7.4 Auflagen für Aufstellung und Betrieb mobiler Behandlungsanlagen, Eigenüberwachung
Aufgrund einer Genehmigung gem § 52 AWG 2002 ist der Inhaber der Genehmigung berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an jedem gem der Genehmigung in Betracht kommenden Standort aufzustellen und zu betreiben. Die mobile Behandlungsanlage kann im gesamten Bundesgebiet aufgestellt und betrieben werden.