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8.1 Grundlagen und Zielsetzung der Abfallbilanzverordnung
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 legt im § 17 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten für Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fest, wobei Abfallsammler und –behandler diese nach Maßgabe einer Verordnung elektronisch führen müssen. Mit der seit 1. Jänner 2009 in Kraft befindlichen Abfallbilanzverordnung wurde für Abfallsammler und -behandler die Führung laufender elektronischer Aufzeichnungen zum Nachweis von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle durch die darin enthaltenen Bestimmungen verpflichtend normiert. Diese elektronischen Abfallaufzeichnungen bilden die Basis für die Jahresabfallbilanzmeldung.