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Dokument-ID: 1197750
5.3 Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in OECD-Drittstaaten
Beschränkungen und Verbote
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten (Art 48).
Grundsätzlich erlaubt ist gem Art 44 die Ausfuhr der Abfälle des Art 4 Abs 2 bis 5 (das sind „Abfälle der Gelben Liste“, gemischte Siedlungsabfälle, „Abfälle der Grünen Liste“ und Abfälle zur Laboranalyse oder für experimentelle Behandlungsversuche) in Länder,