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Wolfgang Berger - Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz

1.2 Ausnahme vom Abfallbegriff gemäß § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002

§ 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 dient der Umsetzung von Art 2 Abs 1 lit c der Abfallrahmenrichtlinie (ARRL). Diese sieht für nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, eine Ausnahme vom Abfallbegriff nur vor, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

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