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Dokument-ID: 1192712
1.17 Ausnahmebestimmungen iZm Verpackungsbegriff sind eng auszulegen
Der Begriff der „Verpackung“ ist weit auszulegen, weil die Verpackungsrichtlinie nach ihren Erwägungsgründen und ihrem Wortlaut alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinne erfassen soll. Daraus folgt, dass Ausnahmebestimmungen zum Verpackungsbegriff eng auszulegen sind.