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Dokument-ID: 1192714
1.19 Befristung von Bodenaushubdeponien
Bereits nach den einschlägigen Normen des AWG 1990 war die Dauer für die Einbringung von Abfällen in eine Deponie auf 20 Jahre begrenzt, da bei der Erteilung der Genehmigung gem § 29 AWG 1990 auch der § 31b Abs 6 WRG 1959 Anwendung fand. Entsprechend sieht auch die aktuelle Rechtslage eine Befristung nach § 48 AWG 2002 vor. Deshalb war die im Jahr 1999 erteilte Genehmigung zur Einbringung von Abfällen zeitlich begrenzt, auch wenn dies im Bescheid nicht ausdrücklich festgelegt wurde.