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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeuge und Altfahrzeuge

Als „Fahrzeuge“ iSd Verordnung gelten Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) und Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1); weiters gelten auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h) als Fahrzeuge, nicht jedoch dreirädrige Krafträder. Unter dem Begriff Fahrzeug wird sowohl ein neues als auch ein gebrauchtes Fahrzeug verstanden.

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