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Georg Fürnsinn - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.18 Behördliche Kontrolle und Sanktionen

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der VerpackVO 2014 ist das BMK zuständig.

Das Ministerium kann jeden Inverkehrsetzer von Verpackungen auf die Einhaltung der Vorschriften der VerpackVO 2014 prüfen. In erster Linie unterliegen die Primärverpflichteten und Letztabgeber der behördlichen Kontrolle. Besondere Kosten, die im Überprüfungsverfahren entstehen (zB durch Heranziehung eigens geschulter Sachverständiger), können vom BMK dann dem Verpflichteten mit Bescheid aufgetragen werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben hat und dieses zu einer rechtskräftigen Bestrafung (hier: Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde) geführt hat.

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