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11 Behördliche Überwachung von Behandlungsanlagen
Entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl Art 34 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle idgF) ist in § 62 Abs 1 AWG 2002 vorgesehen, dass die Behörde die nach dem AWG genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen (ortsfeste Behandlungsanlagen gem § 37 AWG 2002, mobile Behandlungsanlagen gem § 52 AWG 2002 und öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe gem § 54 AWG 2002) längstens alle fünf Jahre zu überprüfen hat. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den im Umweltinspektionsplan vorgesehenen Fristen, daher jedes Jahr, alle zwei oder alle drei Jahre, zu überprüfen.