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Dokument-ID: 679984
6.6 Beitragspflichtige Personen und Einhebung des Altlastenbeitrags
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist gem § 4 ALSAG
- der Inhaber einer Anlage, in der eine Tätigkeit gem § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird (Betreiber einer Deponie, einer Verbrennungsanlage oder einer Anlage, in der Abfälle zur Herstellung von Brennstoffprodukten verwendet werden); der Betreiber eines Hochofens, in den Abfälle zur Herstellung von Roheisen eingebracht werden, oder derjenige, der Abfälle verwendet zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen (Ausnahmen bestehen für hüttenspezifische Abfälle),
- im Fall des Beförderns von notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gem § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
- der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn eine Ausnahme für Recycling-Baustoffe nicht beansprucht werden kann, weil nur die Herstellung nicht entsprechend den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung bzw dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 erfolgt ist,
- in allen übrigen Fällen derjenige, der die Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.