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Dokument-ID: 470604
7 Berufsrecht für Abfallsammler und -behandler
Begriffsbestimmungen
„Abfallsammler“ ist: jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
- abholt (Holsystem),
- entgegennimmt (Bringsystem) oder
- über deren Abholung oder Entgegennahme (bloß) rechtlich verfügt („Abfallmakler“, also reine Vermittlung der Entsorgungsleistung).