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FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Berufsrecht für Abfallsammler und -behandler

Begriffsbestimmungen

„Abfallsammler“ ist: jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

  1. abholt (Holsystem),
  2. entgegennimmt (Bringsystem) oder
  3. über deren Abholung oder Entgegennahme (bloß) rechtlich verfügt („Abfallmakler“, also reine Vermittlung der Entsorgungsleistung).

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